Das Oberverwaltungsgericht Hamburg beschied:
Die Pflicht zum Vermerk des Geburtsdatums auf dem Kandidaturbogen zum Studierendenparlament verstößt gegen den in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) DSGVO verankerten Grundsatz der Datenminimierung.
Dem Gericht war die Erforderlichkeit des Geburtsdatums nicht ersichtlich, so dass dieses nicht erhoben werden darf.
Das Urteil macht deutlich, dass die Prüfung der ANgemessenheit der Verarbeiotung wesentlich ist, d.h. dass die zu erhebenden Daten zur Zweckerreichung erforderlich sind. Denn nur dann dürfen sie erhoben und verarbeitet werden. Im hier diskutierten Fall gibt das (Hamburger) Hochschulgesetz die Rechtsgrundlage, so dass der Ermessensspielraum der Verantwortlichen vergleichsweise gering ist (bei einem sogenannten „berechtigten Interesse“ sieht eine Einschätzung vermutlich anders aus!).
Zu beachten ist auch, dass die Daten nach Zweckerfüllung und ggf. notwendigen Aufbewahrungspflichten gelöscht werden müssen.