Safe Harbor adé, Privacy Shield adé – Dritte Runde: Privacy Framework greift jetzt

Es gibt einen Angemessenheitsbeschluss der EU Kommission für die USA, der auf dem EU-U.S. Data Privacy Framework basiert.

Der Beschluss legt fest, dass die Vereinigten Staaten ein angemessenes Schutzniveau – vergleichbar mit dem der Europäischen Union – für personenbezogene Daten gewährleisten. Der Zugang von US-Geheimdiensten zu EU-Daten sei auf ein notwendiges und verhältnismäßiges Maß beschränkt.

Die gute Nachricht zuerst:

Die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA ist jetzt wieder rechtssicher umsetzbar.

Dazu müssen sich die datenverarbeitenden US-Unternehmen -wie in den ersten beiden Runden- den Regeln des Data Privacy Framework verpflichten, indem Sie sich in einer Website des U.S. Department of Commerce (DoC) registrieren.

Die schlechte Nachricht:

Auch dieser Angemessenheitsbeschluss wird dem EuGH vorgelegt werden und die wesentliche Kritik am Privacy Shield bleibt für das Privacy Framework bestehen.

Insofern muss damit gerechnet werden, dass auch der Privacy Framework fällt. Es ist ein Spielen auf Zeit.

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Chatkontrolle: Diskussion des EU-Gesetzentwurfs

Die geplante Verordnung zum Scannen privater Kommunikationsdaten wird von der EU-Kommission weiter verfolgt, aktuell wird darüber viel diskutiert, es geht darum was mit der Verordnung letztlich durchgesetzt wird.

Es geht um den Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (11.5.2022)

Weitere Informationen bei netzpolitik.org:

 

Schrems II – Whats next: Entwurf des neuen EU-US Data Privacy Framework

Worum es geht:

Transfers personenbezogener Daten aus der EU in die USA, die dort dem Zugriff der Sicherheitsbehörden unterliegen („Signals intelligence“, insb. der NSA).

Da viele Anwendungen von US-amerikanischen Unternehmen stammen, die Server in den USA nutzen, sind  personenbezogene Daten europäischer Bürger vor dem Zugriff möglicherweise nicht ausreichend geschützt.

Im Juli 2020 wurde vom EuGH das EU-US Privacy Shield gekippt, siehe Blogbeitrag Safe Harbour ade. Privacy Shield ade. What’s next?

Und nun?

Europäische Unternehmen und öffentliche Stellen müssen den Einsatz solcher Anwendungen seitdem aufwendiger datenschutzrechtlich absichern. Es genügt nicht mehr, dass sich ein US-Unternehmen auf den EU-US Privacy Shield  beruft.

Seitdem sind die neuen von der Europäischen Kommission erarbeiteten Standardvertragsklauseln und zusätzliche Schutzmaßnahmen geeignete Sicherheitsgarantien „Safeguards“, siehe z.B. die Orientierungshilfe der Baden-Württembergischen Datenschutzaufsicht (Oktober 2021): Was jetzt in Sachen internationaler Datentransfer?

Künftig soll der EU-US Data Privacy Framework, der den EU-US Privacy Shield in einigen Punkten erweitert, die Funktion übernehmen – nach der Executive Order des US-Präsidenten im Oktober 2022 hat die Europäische Kommission einen Angemessenheitsbeschluss als Entwurf vorbereitet, mit dem künftig Datentransfers in die USA datenschutzrechtlich abgesichert werden können:

Der europäische Datenschutzausschuss EDPB hat dazu im Februar 2023 Stellung genommen, begrüßt die vorgenommenen Verbesserungen, sieht aber noch weiteren Regelungsbedarf, u.a. für den sogenannten „bulk-upload“, bei dem große Datenmengen transferiert werden und erst im Anschluss gefiltert/selektiert wird:

Was in 2023 geschehen wird

Die Europäische Kommission nimmt die Stellungnahme des europäischen Datenschutzausschuss zur Kenntnis, das europäische Parlament kann eine Prüfung vornehmen und Anmerkungen geben und möglicherweise gibt es noch (Nach-)Verhandlungen mit der US-amerikanischen Seite. Letztlich ist ein finaler Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission für den EU-US Data Privacy Framework zu erwarten.

Damit könnten dann Datentransfers in die USA rechtlich abgesichert werden. Allerdings nur bis zum erwartbaren dritten Urteil des EuGH „Schrems III“ in einigen Jahren, da Max Schrems die Klage bereits ankündigte…

Nachtrag vom 13. Juli

Der Angemessenheitsbeschluss wurde nun gefällt, siehe Blogbeitrag

Vorratsspeicherung ade – EuGH kippt deutsche Regelung

Der Eingriff in die Grundrechte sei nicht verhältnismäßig, insbesondere die anlasslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten. Eine allgemeine Speicherung von IP-Adressen und die gezielte Vorratsdatenspeicherung zur Bekämpfung schwerer Kriminalität kann aber von den Mitgliedsstaaten geregelt werden.

Die seit Jahren anhaltende Diskussion um die allgemeine Vorratsdatenspeicherung sollte mit dem Urteil ein Ende finden – auch wenn immer wieder vereinzelt Forderungen danach zu hören waren, zuletzt von der Innenministerin Faeser. Eine Nachfolgeregelung wird es wohl geben, diese muss aber deutlich weniger Daten speichern, wenn sie das EuGH-Urteil umsetzen soll.

Aus der Pressemitteilung:

Ein solcher Satz von Verkehrs und Standortdaten, die zehn bzw. vier Wochen lang gespeichert werden, kann aber sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten gespeichert wurden etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, ständige oder vorübergehende Aufenthaltsorte, tägliche oder in anderem Rhythmus erfolgende Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten, soziale Beziehungen dieser Personen und das soziale Umfeld, in dem sie verkehren , und insbesondere die Erstellung eines Profils dieser Personen ermöglichen.“

Weitere Informationen

Hilferuf nach sicherer Software – Ursachen bekämpfen statt gegen Symptome wie Lösegeldzahlungen für Ransomware vorzugehen

Cyberangriffe mit Verschlüsselungstrojanern häufen sich in den letzten Jahren, neben privatwirtschaftlichen Unternehmen sind zunehmend öffentliche Einrichtungen wie Behörden und Universitäten betroffen. Seit dem Beginn des Ukrainekrieges sind die Cyberattacken mit Ransomware aggressiver geworden, so dass sowohl vorbeugende als auch lindernde Maßnahmen nun zwingend geboten sind und diskutiert werden – sowohl in der IT selbst als auch bei der Gesetzgebung.

Statt der Symptome sollten die Ursachen im Fokus stehen:

Heutige Software und Systeme sind sicherheitstechnisch löchrig wie ein Schweizer Käse.

Ziel sollte Sicherheit und Verlässlichkeit sein.

Jede Komponente sollte überprüfbar sein.

Ein offener Ransomletter-Brief zieht auch im universitären Umfeld seine Kreise. In diesem wird die Politik aufgefordert, Lösegeldzahlungen und Versicherungen, die diese abdecken, gesetzlich zu reglementieren, so dass die Ransomwaregangs Lösegelder nicht mehr so leicht eintreiben können und ihnen damit das Wasser abgegraben werden kann. Dass Lösegeldzahlungen nicht der richtige Weg sind, das Problem in den Begriff zu bekommen, liegt auf der Hand.

Jedoch wird sich das Ransomware-Geschäftsmodell durch ein Verbot von Lösegeldzahlungen nicht aushebeln lassen, denn:

  • einerseits werden angegriffene Unternehmen trotzdem Wege finden, Lösegeldzahlungen vorzunehmen, wenn sie dieses wollen und
  • andererseits der Schaden durch eine Zerstörung oder Weitergabe/Verkauf erbeuteter Daten an Dritte möglicherweise noch größer wäre

Insofern ist der Ansatz des offenen Briefs nicht zielführend. Im Gegenteil – wenn die Ursachen nicht beseitigt werden, wird es immer schlimmer. IT-Systeme werden von vielen Akteuren angegriffen, sowohl Geheimdienste als auch etliche -teilweise sogar staatlich beauftragte- Hacker tummeln sich darin.

Im Beitrag beschreiben wir den typischen Verlauf eines Ransomware-Angriffs und diskutieren, was Software sicherer machen könnte.

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Crypto Wars 2.0 – EU Kommission forciert Chatkontrolle in Gesetzentwurf

Wir berichteten bereits darüber, jetzt macht die Kommission ernst mit der digitalen Massenüberwachung:

Alle Dienstanbieter sollen verpflichtet werden,
jede (private) Kommunikation auf kinderpornographische Inhalte zu scannen.

Derzeit ist es noch freiwillig, künftig aber gefordert, dass alle Inhalte kontrolliert werden müssen. Es ist nur eine Frage der Zeit, dass die Begehrlichkeiten der Behörden nicht auf kinderpornographische Inhalte beschränkt bleiben werden, was in einer Domäne funktioniert, kann leicht adaptiert werden.

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EU-Verordnung plant Scans von Nutzerinhalten auf Endgeräten

Alle Strafverfolger wollen es, Apple hat bereits gezeigt, wie es geht.

Endgeräte scannen, bevor die Kommunikation verschlüsselt wird.

Die EU Kommission lanciert eine Verordnung, die Tech-Unternehmen und Telekommunikations-Anbieter dazu verpflichten soll, Endgeräte der Nutzer*innen und Kommunikation auf strafbare Inhalte zu scannen und diese automatisiert an die Behörden weiterzugeben.

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Koalitionsvertrag vereinbart Stärkung der Bürgerrechte im Digitalen

Ja!

Der gestern präsentierte Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und FDP greift viele Forderungen aus der Zivilgesellschaft auf, u.a.

  • Überprüfung der Sicherheitsgesetze in einer Überwachungsgesamtrechnung, die wissenschaftlich evaluiert wird
    (statt wie bisher: massive Ausweitung der Befugnisse und Staatstrojaner-Einsatz)
  • Videoüberwachung und biometrische Identifizierungen sollen im öffentlichen Raum (weitgehend) unterbleiben
    (statt wie bisher diskutiert: Digitale Kontrolle des öffentlichen Raumes ausweiten)
  • Meldepflicht von Sicherheitslücken an das BSI durch staatliche Stellen
    (statt wie bisher: diese einzukaufen um sie für Onlinedurchsuchungen / Staatstrojaner zu nutzen oder als Angreifer Hackbacks vorzunehmen)
  • Neuausrichtung des BSI als unabhängigere IT-Sicherheits-Instanz
  • ein Recht auf sichere Verschlüsselung
    (statt wie bisher: Aushöhlung und Hintertüren)
  • Legalisierung der Aufdeckung von Schwachstellen „responsible disclosure“
    (statt wie bisher: Strafverfolgung)
  • Herstellerhaftung für Schäden, die fahrlässig durch IT-Sicherheitslücken verursacht werden
    (statt wie bisher: Bitten um Produktverbesserung)
  • Ersatzteile und Updates sollen für die gesamte Lebenszeit von Produkten verfügbar sein
    (statt wie bisher: Hoffen auf freiwillige Selbstverpflichtung)
  • Open Source und offene Standards sollen bei öffentlichen Softwareentwicklungsprojekten die Regel sein „public money for public code“
  • Anonyme / pseudonyme Nutzung von Diensten soll möglich sein
    (statt wie bisher diskutiert: Klarnamenpflicht)
  • Regelungen zur Anonymisierung von Daten sowie Strafbarkeit von De-Anonymisierung

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Cyber(un)sicherheit: Strategie von der Bundesregierung beschlossen

Die vom Innenministerium erarbeitete Strategie wurde vielfach kritisiert – nun wird die Aufweichung der Cybersicherheit zum Regierungsprogramm.

Statt für eine Erhöhung der Cybersicherheit durch entsprechende Gesetze mit strafbewehrten Auflagen zu sorgen, sollen Geräte und Software löchrig bleiben wie ein Schweizer Käse.

Kein Gerät ist sicher.
Jede*r ist betroffen.

Letztlich zeigt die Strategie, wohin die Reise geht: Überwachung und Kontrolle. Es wurden bereits etliche Gesetze beschlossen und weitere Gesetzesinitiativen sind auf dem Weg, sowohl in Deutschland als auch international (siehe den Blogbeitrag dazu).

Eine weitere Kritik an der Strategie: Die Weichen wurden noch vor der Bundestagswahl gestellt, statt der neuen Bundesregierung einen Gestaltungsspielraum einzuräumen.

Aus dem Inhalt der Cyber(un)sicherheitsstrategie 2021:

  • Ende-zu-Ende-Verschlüsselung aushöhlen: Hintertüren für Behörden – Anbieter sollen Klartext-Zugang ermöglichen.
  • Sicherheitslücken ausnutzen: Legaler Angriff über 0-day-Exploits und andere Schwachstellen; Hacking-Auftrag für das BSI und das neu geschaffene ZITiS (Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich).
  • Staatstrojaner für alle: neben den Geheimdiensten dürfen Polizei und Zoll diese nutzen (das BKA hat bereits 2019 den Staatstrojaner Pegasus der NSO Group für eine Million € beschafft).

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Endlich: Staatstrojaner auch ohne Tatverdacht präventiv durch Polizei und Geheimdienste einsetzbar

Heute wird das vielfach diskutierte und nur punktuell angepasste Bundespolizeigesetz im Bundestag beschlossen.

Es ist nun den Polizeibehörden und Geheimdiensten möglich ohne Strafantrag die Rechner unbescholtener Bürger zu hacken und mit Staatstrojanern zu versehen. Für die Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) musste zumindest ein Tatverdacht bestehen.

Sicherheitslücken dürfen dabei ausgenutzt und Schadsoftware installiert werden.

Die Telekommunikationsanbieter sind dabei zur Mitwirkung verpflichtet.

Der Grundrechtseingriff ist so massiv, dass bereits jetzt absehbar ist, dass das Gesetz vom Bundesverfassungsgericht gekippt werden wird. Allerdings wird bis dahin noch viel Wasser die Spree hinunter fließen.

Weitere Informationen

Nachtrag v. 23.9.2021

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte hat insgesamt 7 Klagen gegen die einschlägigen Gesetze zum Staatstrojaner eingereicht sowie zuletzt eine Beschwerde beim Bundesdateschutzbeauftragten gegen den Kauf und die Nutzung der Software Pegasus durch das BKA.