Endlich eine Klarstellung aus Deutschland:
Für Werbe-Cookies gilt, dass sie nicht ohne informierte Zustimmung gesetzt werden dürfen. Der BGH stellt damit klar, dass die zur DSGVO widersprüchliche Formulierung im (aktuellen!) Telemediengesetz nicht greift.
Insbesondere wurde entschieden, dass voreingestellte Häkchen in einer Cookie-Zustimmung auf Webseiten nicht zulässig sind. Diese immer noch gängige Praxis wurde damit endlich als strafbar eingestuft.
Cookie-Einwilligungen unterzujubeln ist illegal.
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