Der Eingriff in die Grundrechte sei nicht verhältnismäßig, insbesondere die anlasslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten. Eine allgemeine Speicherung von IP-Adressen und die gezielte Vorratsdatenspeicherung zur Bekämpfung schwerer Kriminalität kann aber von den Mitgliedsstaaten geregelt werden.
Die seit Jahren anhaltende Diskussion um die allgemeine Vorratsdatenspeicherung sollte mit dem Urteil ein Ende finden – auch wenn immer wieder vereinzelt Forderungen danach zu hören waren, zuletzt von der Innenministerin Faeser. Eine Nachfolgeregelung wird es wohl geben, diese muss aber deutlich weniger Daten speichern, wenn sie das EuGH-Urteil umsetzen soll.
Aus der Pressemitteilung:
„Ein solcher Satz von Verkehrs– und Standortdaten, die zehn bzw. vier Wochen lang gespeichert werden, kann aber sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten gespeichert wurden – etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, ständige oder vorübergehende Aufenthaltsorte, tägliche oder in anderem Rhythmus erfolgende Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten, soziale Beziehungen dieser Personen und das soziale Umfeld, in dem sie verkehren –, und insbesondere die Erstellung eines Profils dieser Personen ermöglichen.“
Weitere Informationen
- tagesschau.de – Verstoß gegen EU-Recht: EuGH kippt anlasslose Vorratsdatenspeicherung (Hinweis: Die Webseite bindet externe Inhalte ein)
- netzpolitik.org – Freude und Zoff: Reaktionen auf das Vorratsdatenspeicherungs-Urteil
- Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)
- PRESSEMITTEILUNG Nr. 156/22 (pdf)
- Urteil (Aktenzeichen C-793/19) (Hinweis: Die Webseite bindet externe Inhalte ein)