Ein wesentlicher Kritikpunkt an der „ePA für alle“ ist, dass mit dem Stecken der Gesundheitskarte Zugriff auf alle Dokumente in der ePA gewährt wird.
Und das soll auch so bleiben:
„Eine Zugriffsbeschränkung für einzelne Behandlungsdokumente je Leistungserbringer
ist nicht vorgesehen“
Tino Sorge, Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesgesundheitsministerium
Bei der bis Ende 2024 freiwilligen ePA konnten Patienten noch einstellen, welche*r Arzt bzw. Ärztin einen Befund einsehen darf, so konnte mensch den Zugriff auf besonders sensible Dokumente steuern – beispielsweise muss nicht jede*r über psychische Erkrankungen oder HIV-Erkrankungen Bescheid wissen.
Letztlich liegt bei der neuen ePA eine technisch erzwungene Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht vor.
Die ePA wurde Ende April 2025 für alle gesetzlich Versicherten eingeführt* und muss spätestens ab Oktober 2025 von den Praxen verpflichtend befüllt werden.
*) Sofern nicht ein Widerspruch eingelegt wurde. Die Löschung einer bereits angelegten ePA kann jede*r bei seiner*ihrer Krankenkasse verlangen.
Zudem plant die Bundesregierung Sanktionen:
Die für Oktober 2025 geplante Verschärfung nach dem Koalitionsvertrag für eine verpflichtende Nutzung und Sanktionierung bei Nichtnutzung dürfte wegen gravierenden Verstoßes gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sogar verfassungswidrig sein.
Arbeitskreis Datenschutz und Datensicherheit der Gesellschaft für Informatik e.V.
Weitere Informationen
- Gesellschaft für Informatik – Elektronische Patientenakte: Datenschutzrechtliche Bedenken und mangelnde Kontrolle (25.4.2025)
- netzpolitik.de
- www.verbraucherzentrale.de – Elektronische Patientenakte (ePA): Digitale Patientenakte für alle kommt
- Blog-Beiträge zur elektronischen Patientenakte (ePA), u.a.