Worum geht es?
Eine Beteiligung des Betriebsrats ist bei der dienstlichen Nutzung privater ChatGPT-Accounts nicht erforderlich.
so die Entscheidung 24 BVGa 1/24 des Hamburger Arbeitsgerichts.
Das beklagte Unternehmen erlaubte, dass Beschäftigte private ChatGPT-Accounts über den Browser ihrer Dienstgeräte nutzen durften und zwar unabhängig davon, ob ihnen dadurch Kosten entstehen.
Können „frei verfügbare KI-Tools“ also dienstlich über den Browser genutzt werden?
Nein, das Urteil ist kein Freibrief für die dienstliche Nutzung im Internet verfügbarer Tools.
Das Hamburger Arbeitsgericht hat lediglich über die Beteiligungsrechte des Betriebsrats in diesem speziellen Einzelfall entschieden, andere Rechtsgebiete bleiben unberührt.
Großes Medieninteresse entstand, weil es eines der ersten Urteile zu KI im Arbeitskontext war.
Bei von Arbeitgeber*innen bereitgestellten Tools besteht im Übrigen eine Beteiligungspflicht.
Was muss rechtlich bei KI-Tools beachtet werden?
Bei der Freigabe von Arbeitsmitteln sind eine Reihe weiterer gesetzlicher Rahmenbedingungen zu berücksichtigen, u.a.
- Datenschutz: Personenbezogene Daten rechtssicher verarbeiten.
- Geheimnisschutz: Vertrauliche Informationen sollten nicht Dritten offengelegt werden, d.h. auch nicht den Anbietern von KI-Tools, zudem diese die Daten ggf. für eigene Zwecke nutzen.
- Arbeitsrecht: Unternehmen sind verpflichtet, die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen – die Nutzung privater Ressourcen kann nur eine Ausnahme sein.
- Vertragliche Pflichten: Unternehmen müssen festlegen und durchsetzen, welche Arbeitsmittel eingesetzt werden und dass Beschäftigte diese rechtskonform nutzen. Letztlich ist dieses nur mit vom Unternehmen bereitgestellten Geräten und Tools möglich.
- Informationspflichten: Neben den datenschutzrechtlichen Pflichten bestehen für KI-Tools nach der KI-VO ggf. weitere Auflagen, im Falle generativer KI sind diese aber überschaubar.
- Weitere Rechtspflichten wie Fürsorgepflicht, Chancengleichheit und Diskriminierungsverbot.
Sind Betriebs- und Dienstvereinbarungen ein geeigneter Weg?
Ja, mit Betriebs- und Dienstvereinbarungen können Regelungen für den Einsatz von KI-Tools festgelegt werden, bei denen sowohl die Interessen der Arbeitnehmer*innen als auch die des Unternehmens angemessen berücksichtigt werden.
Insofern sollte ein generelles Einvernehmen über den Einsatz von KI im Unternehmen gefunden und vertraglich fixiert werden.
Gibt es datenschutzrechtliche Besonderheiten zu beachten?
Wie auch sonst ist jede Verarbeitungstätigkeit im dienstlichen Kontext datenschutzkonform zu gestalten. Der*die Datenschutzbeauftragte ist dabei frühzeitig einzubeziehen.
An der TU Berlin ist dieses gelebte Praxis, so dass bereits mehrere KI-Tools datenschutzrechtlich geprüft und deren Nutzung datenschutzkonform ausgestaltet werden konnte.
Ist die Nutzung von KI-Tools mit privaten Accounts überhaupt eine Option?
Das Arbeitsgerichtsurteil wird auch an Hochschulen dahingehend diskutiert, dass „frei verfügbare Tools“ einfach genutzt werden dürfen.
Das ist aus den oben geschilderten rechtlichen Aspekten und einigen weiteren plasiblen Gründen keine gute Idee:
- Lasten und dienstliche Pflichten werden Arbeitnehmer*innen übertragen, so dass diese ein persönliches Risiko tragen, beispeilsweise möglicherweise persönlich haften.
- Letztlich würde das die Box der Pandora öffnen – Weder können Unternehmen so Rechtskonformität sicherstellen, noch ihrer Fürsorgepflicht nachkommen.
Fazit
Offensichtlich ist eine dienstliche Nutzung privater Accounts problematisch, da viele Unwägbarkeiten entstehen.
Zudem ist diese Art der Nutzung von KI-Tools kaum in Unternehmen durchsetzbar, so dass das Arbeitsgerichturteil keine konkreten Auswirkungen auf die KI-Strategie an Hochschulen und anderswo haben sollte.
Weitere Informationen
- Urteil 24 BVGa 1/24 des Hamburger Arbeitsgerichts: Einstweiliger Rechtsschutz – Mitbestimmung Betriebsrat – Einsatz von ChatGPT und anderen Systemen der Künstlichen Intelligenz
- org – ArbG Hamburg, 16.01.2024 – 24 BVGa 1/24
- Legal Tribune Online (LTO) – Betriebsrat bleibt bei privaten Accounts außen vor Arbeitsgericht entscheidet über Einsatz von ChatGPT
- KPMG – ChatGPT bei der Arbeit nutzen? Nicht immer eine gute Idee
- Expertenforum Arbeitsrecht – Künstliche Intelligenz und Mitbestimmung des Betriebsrats: Einsatz von ChatGPT im Unternehmen
- Blog-Beiträge zu Künstlicher Intelligenz