Das bislang übliche Opt-Out genügt nicht, es muss eine explizite Zustimmung zur Datenübertragung erfolgen. Webseiten-Betreiber sollten Ihre Webseiten entsprechend anpassen, da sonst Bußgelder drohen.
Bei den in vielen Webseiten eingebundenen Diensten von Drittanbietern liegt eine Rechtsverletzung vor, da ungefragt pesonenbezogene Daten an diese übermittelt werden (u.a. die IP-Adresse).
Darunter fällt insbesondere der von Google angebotene Dienst Google Analytics, dessen JavaScript oft derart in Webseiten eingebunden wird, so dass bei jedem Seitenaufruf Daten an Google-Server übertragen werden.
Das Interesse der Webseitenbetreiber an einer (Personen-bezogenen) Auswertung der Seitenaufrufe wiegt nicht höher als das Recht auf personelle Selbstbestimmung – ohne vorherige Zustimmung (Opt-In) soll also keine Datenübertragung erfolgen.
Neben Google Analytics sind weitere Dienste betroffen, z.B. Ad-Server, Tracker, Google Maps und Youtube-Videos.
Webseiten-Betreiber sollten die Einbindung externer Inhalte entsprechend anpassen, nicht zuletzt auch um Bußgelder zu vermeiden.
Die Diskussion über die Unzulässigkeit der Nutzung ohne Opt-In ist durch das sogenannte „Cookie-Urteil“ des EuGH vom 1.10.2019 (ECLI:EU:C:2019:801) wieder in Gang gekommen, wir sind auf die anstehenden Bußgeldverfahren gespannt.