Videoüberwachung von schriftlichen Online-Prüfungen im datenschutzrechtlichen Fokus

Obwohl an der TU Berlin unseres Wissens nach keine Videoüberwachung bei Online-Klausuren praktiziert wird, haben wir uns der Fragestellung angenommen und geprüft, inwieweit diese möglich wäre.

Wir kommen zur folgenden datenschutzrechtlichen Einschätzung:

Derzeit ist eine Videoüberwachung von Online-Klausuren nicht zulässig.

Und:

Soweit eine solche geplant ist, bedarf es einer landesgesetzlichen Rechtsgrundlage.

Bei der Prüfung sind wir von den Rechtsgrundsätzen bei der Videoüberwachung ausgegangen:

  1. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG stellt jede Form der Videoüberwachung einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der davon betroffenen Personen dar und Bedarf somit einer Rechtsgrundlage, also einer ermächtigenden Rechtsnorm oder einer (freiwilligen) Einwilligung.
    Fazit: Videoüberwachung ist an der TU mangels Rechtsgrundlage unrechtmäßig.
  2. Die Hochschulen haben auch bei Online-Prüfungen den sich aus Art. 3 und 12 GG ergebenen prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit zu beachten, insbesondere bei der technischen Ausstattung der Prüflinge.
    Fazit: Technische Probleme können die Wahrung der Chancengleichheit gefährden.
  3. Beim Einsatz von Videoüberwachung ist stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
    Fazit: Es gibt mildere Mittel – einerseits alternative Prüfungsformate und anderseits andere Mittel für eine Kontrolle als Videoüberwachung.

Nachtrag: Eine der Aufsicht bei Präsenzprüfungen entsprechende Video-Aufsicht wird als verhältnismäßig und erforderlich betrachtet. Näheres, insbesondere die Abgrenzung zur Videoüberwachung siehe unten.

Ergänzend stellen wir fest, dass ein Nachweis der Identität eines Prüflings zwingend notwendig ist und dass für diesen Zweck kamerabasierte Identifikationsverfahren zulässig sind.

Weitere Informationen

Allgemein zu Videoüberwachung bei Klausuren, auch „Proctoring“ genannt

Diskussion

Die Videoüberwachung wird dank der föderalen Struktur sehr unterschiedlich gehandhabt, da Bildung Ländersache ist. In einigen Ländern wurden entsprechende Verordnungen oder Gesetze geschaffen oder die Rechtslage wird entsprechend interpretiert. Auch einzelne Hochschulen verhalten sich dazu unterschiedlich, selbst in Berlin.

Videoüberwachung bei Online-Klausuren
ist in Deutschland „ein weites Feld“.

Wir geben exemplarisch einige Beispiele an, wie an deutschen Hochschulen damit verfahren wird.


In Bayern wurde eine landesgesetzlichen Rechtsgrundlage geschaffen, nach der Hochschulen in Online-Klausuren Videoüberwachung nutzen können. Es handelt sich dabei um die deutschlandweit erste landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage und ist insofern vorbildhaft. Noch im SoSe 2020 nutzte beispielsweise die Romanistik an der Universität München (LMU)  dafür Zoom, was inzwischen aufgrund der Übertragung in die Cloud wegen des EuGH-Urteils zu Datentransfers in Drittländer (Schrems II) aus Datenschutzsicht kritisch bewertet werden muss.


In NRW gibt es ein Rechtsgutachten, das zu dem Zwischenergebnis kommt, dass die Hochschulen selbst Regelungen für Videoüberwachung erlassen können. Teile dieses Rechtsgutachten sind auch in NRW aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht unumstritten. Das dort referenzierte Urteil des Verwaltungsgerichts Münster bezieht sich auf die Videoüberwachung von öffentlichen Räumen, für die es eine ausdrückliche Rechtsgrundlage im Landesdatenschutzgesetz gibt, jedoch nicht auf Videoüberwachung in privaten Räumen, um die es hierbei geht.


Die Friedrich-Schiller-Universität Jena setzt Zoom zur Video-Aufsicht für Moodle-basierte Klausuren ein, wie aus der ausführlichen Anleitung zur Video-Aufsicht hervorgeht. Mangels einer landesrechtlichen Regelung für Online-Prüfungsformate wie in Bayern behilft man sich dort mit einem Verweis auf den allgemeinen § 5 des Thüringer Hochschulgesetzes (Aufgaben der Hochschulen).

Eine Identitätskontrolle mittels manuellem Abgleich von Name und Kamerabild mit dem Bild des Studierendennachweises wird dort empfohlen. Die Aufzeichnung wird nicht explizit untersagt.


An der TU Berlin wurden Klausuren im Sommersemester 2020 überwiegend in Präsenz erbracht, dafür wurden auch zusätzliche Räumlichkeiten  angemietet.

Online-Klausuren können in Form von schriftlicher Formulierung der Aufgaben über ISIS (Moodle) mit zeitgesteuertem Zugriff für die Aufgabenstellung und Abgabe der Bearbeitung abgenommen werden und als Online-Klausuren o.ä. Formaten angeboten werden, wenn die TU geeignete Software dafür zugelassen hat. Videoüberwachung ist nicht vorgesehen und in Folge dessen auch nicht geregelt.

Die Zentraleinrichtung Wissenschaftliche Weiterbildung und Kooperation (ZEWK) gibt Empfehlungen und bietet einen Moodle-Kurs an.


Die Humboldt-Universität Berlin hat Regelungen zum Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien für Lehrveranstaltungen und Prüfungen erlassen. Eine Videoüberwachung ist darin nicht explizit geregelt.


Die Freie Universität Berlin wird im Wintersemester Distanz-Prüfungsformate in größerem Umfang als bisher anbieten.

Verschiedene Optionen für Klausuren werden in einem Eckpunktepapier empfohlen: Mündliche Distanzprüfung, E-Examinations@Home (Online-Teststudio), Schriftliche Hausarbeit sowie Häusliche Klausur mit Upload. Eine Kameranutzung wird nicht besprochen und ist demnach nicht vorgesehen. Außerdem können Studierende alle ihnen möglichen technischen Hilfsmittel für Prüfungen nutzen. Bei technischen Problemen werden Prüfungen nicht als Versuch gewertet und können wiederholt werden.


An der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW)  können Studierende in die Überwachung einer Online-Klausur einwilligen. Wer das nicht möchte, für den bietet die HTW parallel eine Vor-Ort-Klausur unter Aufsicht an. Allerdings kann auch bei der Vor-Ort-Klausur die Aktivierung der Kamerafunktion am (privaten) Laptop gefordert werden und  das nun ohne vorherige Einwilligungserklärung.


Die Beuth-Hochschule für Technik Berlin empfiehlt weitere alternative Prüfungsformate wie Hausarbeiten oder Programmieraufgaben und hat eine instruktive Handreichung erarbeitet, die strengste Maßstäbe anlegt. Selbst die Identifikation eines Prüflings mittels Foto oder Kamera wird darin kritisch bewertet.


An der Universität Potsdam werden mündliche Prüfungen und Open-Book-Klausuren als Alternative zu Präsenz-Klausuren empfohlen. Andere Online-Klausur-Formate werden als nicht möglich eingeschätzt, so dass Videoüberwachung nicht zum Einsatz kommt.


Auch an Berliner Hochschulen soll es bei Online-Klausuren im SS 2020 vereinzelt vorgekommen sein, dass Videoüberwachung mit Zoom oder anderen Tools zum Einsatz kam.

Es ist wichtig, dass Datenschutz-Aspekte und das Recht auf Privatsphäre hierbei ausreichend beachtet werden.

Das Berliner Abgeordnetenhaus beschloss ein Gesetz, dass die Möglichkeit digitaler Prüfungen mit ins Berliner Hochschulgesetz aufnimmt, jedoch wird Näheres dazu nicht benannt. Die detaillierten Regelungen zu den digitalen Formaten sollen die Hochschulen binnen 18 Monaten in ihren Rahmenstudien- und -prüfungsordnungen selbst treffen. Um die Umsetzung der prüfungs- und datenschutzrechtlichen Aspekte muss sich dank fehlender konkreter gesetzlicher Ausgestaltung somit jede Hochschule selbst kümmern – anders als in Bayern und demnächst auch in Baden-Württemberg.

Update vom 26. November

Klarstellung der Situation an Berliner Hochschulen und weitere redaktionelle Überarbeitung.

Update vom 7. Dezember 2020

Nachtrag des Ende September in Berlin beschlossenen Gesetzes.

Nachtrag vom 9. April 2024

Mittlerweile haben sich die Wogen geglättet, eine der Aufsicht bei Präsenzprüfungen entsprechende Videoaufsicht wird als erforderlich eingeschätzt und auch an der TU Berlin bei Online-Klausuren praktiziert.

Dabei werden aber weder die anlasslose Videoaufzeichnung noch ein 360-Grad-Schwenk als notwendig eingeschätzt, auch Proctoring (z.B. mit Eye-Scans) wird als nicht angemessen betrachtet. Eine Videoüberwachung mit 24-stündiger Aufzeichnung -wie bspw. in öffentlichen Verkehrsmitteln oder beim Betriebsschutz üblich- übersteigt die Erforderlichkeitsschwelle.

Eine umfassende Handreichung hat die nordrhein-westfälische Aufsichtsbehörde erstellt:

Autor: don't panic

Über das Pseudonym: "Don't panic" ist auf das Cover des legendären elektronischen Reiseführers durch die Galaxis gedruckt, damit ein Anhalter keine Angst verspürt. - The British author Arthur C. Clarke said Douglas Adams' use of "don't panic" was perhaps the best advice that could be given to humanity. cf. Wikipedia

5 Gedanken zu „Videoüberwachung von schriftlichen Online-Prüfungen im datenschutzrechtlichen Fokus“

  1. Interessant zu wissen, dass erstmals in Bayern eine landesgesetzlichen Rechtsgrundlage geschaffen wurde, nach der Hochschulen in Online-Klausuren Videoüberwachung nutzen können. Mein Neffe hat erfahren, dass die Prüfungen in seiner Universität per Video überwacht werden. Er findet diese Vorgehensweise total gerecht, um die Chancengleichheit aufrechtzuerhalten.

    1. Hallo M.W.,

      ja das stimmt, nach der Einteilung bei Wikipedia (Auflösungsklassen nach EN 62676-4) handelt es sich um Beobachten und nicht um Überwachen.

      Allerdings wird dort auf Raumüberwachungsanlagen eingegangen, die Nutzung von Notebook-Kameras und Videokonferenztools wird dort nicht diskutiert.

  2. Zum Thema : „Videoüberwachung von schriftlichen Online-Prüfungen im datenschutzrechtlichen Fokus“ (Autor: don’t panic, veröffentlicht am24. November 2020)

    Datenschutz tut not, aber Kontrolle auch! Hier wurden verschiedene Ansätze vorgestellt, die versuchen, Handhabung von Datenschutz und notwendiger Kontrolle unter einen Hut zu bekommen. Eines aber wird schon jetzt deutlich, hier ist noch viel Luft nach oben! Da wundert es nicht, wenn Studierende versuchen, ihr „Schäfchen ins Trockene“ zu bekommen. Dazu muss man sich nur bei Ebays Kleinanzeigen und ähnlichen Portalen umsehen:
    „Suche auf diesem Wege jemanden der mit mir am 01.02.2021 meine online-Klausur in „Recht“ schreiben würde. Alle Eckdaten dazu werden privat besprochen.“ Das ist wirklich eine Twittermeldung wert! Selten so gelacht und gleichzeitig entsetzt. Gut,dass ich auf meine alten Tage (73) hoffentlich keinen dieser „Rechtsverdreher“, sprich Winkeladvokaten benötige werde.

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