Umfang des Auskunftsersuchen von (ehemaligen) Beschäftigten

In Ihrem Jahresbericht 2019 äußert sich die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit über den Umfang des Auskunftsersuchens nach Art. 15 DSGVO von ehemaligen Beschäftigten.

Gemäß dem unter Punkt 8.1 dargestellten Sachverhalt war die Beschwerdeführerin „Mit-Geschäftsführerin in einem Berliner Unternehmen. Nach ihrem Ausscheiden forderte sie das Unternehmen auf, ihr Auskunft über ihre personenbezogenen Daten zu erteilen. Dies betraf insbesondere ihre E-Mails (auch die, die nach ihrem Ausscheiden gesendet wurden), da sie ihre E-Mail-Adresse auch für private Zwecke nutzte.“

„Eine vollständige Herausgabe aller E-Mails aus dem System des Unternehmens, in denen der Name der Beschwerdeführerin auftaucht, ist schon allein deshalb nicht möglich, weil das Recht auf Herausgabe einer Datenkopie durch die Rechte und Freiheiten anderer Personen beschränkt wird. In der von der Beschwerdeführerin verlangten E-Mail-Kommunikation tauchten zahlreiche andere Personen (insbesondere andere Mitarbeitende des Unternehmens und Externe) auf, sodass hier umfangreiche Rückschlüsse auf personenbezogene Daten Dritter möglich gewesen wären, an denen die Beschwerdeführerin zudem kein konkretes Interesse vorgetragen hatte. Des Weiteren wäre mit einer umfassenden Herausgabe auch die Kenntniserlangung über interne Abläufe, Betriebsgeheimnisse und Know-how des Unternehmens oder der mit ihm verbundenen Unternehmen verbunden gewesen. Dem standen berechtigte Unternehmensinteressen entgegen.“

Im Ergebnis waren also die Daten von Unterhaltungen, die die Beschwerdeführerin im erlaubten Umfang zu privaten Zwecken geführt hatte, an sie herauszugeben.
An der rein dienstlich veranlassten Korrespondenz war jedoch aufgrund der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses kein berechtigtes Interesse der Beschwerdeführerin (mehr) anzunehmen.“

Hingegen haben Beschäftigte ein „vollumfängliches Recht auf Kenntnis bzw. Einsichtnahme in Unterlagen und Dokumente, die personenbezogene Daten über sie enthalten – sowohl in elektronischer als auch in Papierform.“

Zum unter Punkt 8.5 skizzierten Sachverhalt wird ein vollumfängliches Einsichtsrecht in die Notizen der arbeitgebenden Organisation im Rahmen einer Fallbesprechung des eigenen  Betrieblichen Eingliederungs-mamagement bestätigt.

Den Jahresbericht 2019 der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit können Sie unter www.datenschutz-berlin.de/infothek-und-service/veroeffentlichungen herunterladen.

 

 

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