Der EuGH machte mit dem „Schufa-Urteil“ deutlich, dass ein Score nur unter bestimmten Voraussetzungen zur automatischen Entscheidung genutzt werden darf und kritisierte die zu lange Speicherung von negativen Einträgen.
Nun hat sich der deutsche Gesetzgeber auf den Weg gemacht, eine Rechtsgrundlage zu erlassen und will mit dem neuen §37a BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) eine „Lex Schufa“ schaffen, das:
Scoring legalisiert
und
automatische Entscheidungen
basierend auf einem Score erlaubt
und dafür einige Vorgaben enthält sowie Transparenzpflichten und Einspruchsmöglichkeiten auferlegt (siehe dazu den Vergleich der Wortlaute der bisherigen mit der neuen Regelung weiter unten).
Beispielsweise wären dank des neuen §37a BDSG automatische Entscheidungen zulässig über:
- Kontoeröffnungen,
- Kreditverträge,
- (Vorauswahl von) Wohnungsmietinteressierten oder Stellenbewerber*innen sowie das
- Zustandekommen von (Online-) Kaufverträgen
Es ist zu befürchten, dass die auf den ersten Blick recht kleinteilige Regelung (Entwurfstext siehe unten) weniger dem Ziel
- „Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen“
dient sondern im Gegenteil
- neue Möglichkeiten des Scorings
ermöglicht werden.
Der Entwurf des §37a sollte deshalb noch einmal auf den Prüfstand, der Versuch der detaillierten Regulierung verbietet zwar einiges explizit, lässt aber darüber hinaus viel Gestaltungsspielraum für Scorings.
Die neuen Beschränkungen könnten in den bisherigen Scoring-Paragraph §31 aufgenommen werden (z.B. weder Anschriftendaten, besondere Kategorien personenbezogener Daten, Namen sowie Daten aus sozialen Netzwerken zu verwenden), aber automatische Entscheidungen sollten weiterhin untersagt bleiben, d.h der neue §37a sollte keinesfalls so verabschiedet werden.
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