Frage:
Von unserem Bereich wurden im Rahmen von Veranstaltungen und anderen Aktivitäten E-Mail-Adressen von Interessenten erhoben, die wir jetzt für unseren neuen Newsletter verwenden wollen. Ist das datenschutzrechtlich zulässig?
Die kurze Antwort:
Nur dann, wenn eine Einwilligung für den Newsletter erteilt wurde.
Außerdem dürfen Daten nicht länger gespeichert werden als für die ursprüngliche Zweckerfüllung erforderlich ist.
Daten dürfen nicht länger als erforderlich gespeichert werden.
Sofern sie darüber hinaus gespeichert werden, ist das bereits ein Datenschutzverstoss.
Rückfrage:
Gibt es nicht eine Ausnahme für Direktwerbung?
Anwort:
Ja, aber nur in sehr engen Grenzen: Eine weitere Kontaktaufnahme ist nach §7 Absatz 3 UWG zulässig, wenn die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit einem Kauf oder einer Dienstleistung erhoben wurde und auf eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen aufmerksam gemacht werden soll. Die Verwendung für einen Newsletter geht nach üblicher Rechtssprechung darüber hinaus.
Die ausführliche Antwort: