D*ie Datenschutzbeauftragte verbietet das! – Oder doch nicht?

Sehr oft hört mensch im beruflichen Kontext die Aussage: „Das dürfen wir so nicht machen, unser*e Datenschutzbeauftragte*r hat das verboten.

Aber hat er* sie das wirklich?

Kurze Antwort vorab: Nein, dieses Recht steht ih*r nicht zu!

Aber wozu gibt es dann die Datenschutzbeauftragten?

De*m Datenschutzbeauftragten eines Betriebs, einer Behörde oder eines Unterbehmens obliegt u.a. die Aufgabe der Beratung der Leitungsebene sowie der gesamten Belegschaft in allen datenschutzrechtlichen Fragen. Auch hat sie*er die Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu überwachen. Allerdings steht de*r Datenschutzbeauftragten kein Weisungsrecht zu.

Demnach muss Er*Sie nicht datenschutzkonforme Verarbeitungsvorgänge beanstanden, hat aber kein Recht diese zu verbieten oder zu erlauben.

Entscheidungen über die Umsetzung von Verarbeitungsvorgängen  trifft ausschließlich die Leitungsebene, ggf. die nachgeordneten Führungskräfte. Sie sind Verantwortliche im Sinne der Datenschutzgrundverordnung  und somit auch verantwortlich für die Einhaltung der bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gebotenen organisatorischen und technischen Sicherheit und aller datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Fazit:

Verbieten oder erlauben dürfen nur die Leitungsebene, bzw. die nachgeordneten Führungskräfte.

D*ie Datenschuztbeauftragte darf ausschließlich Empfehlungen abgeben.

Vielleicht ist es manchmal einfach bequemer oder leichter d*en Datenschutzbeauftragte*n als Buhmenschen vorzuschieben.

 

Wo finde ich nützliche Hinweise zum Forschungsdatenschutz?

Neben dem Besuch vieler anderer mehr oder weniger informativen Web-Seiten lohnt sich für alle Forscher*innen und Interessierte auch ein Blick auf die Homepage  https://www.forschungsdaten-bildung.de/ des Leibniz-Institut für Bildungsforschung und Bildungsinformation.

Dort findet mensch viele Hinweise und Downloads zum Thema Forschungsdaten und Forschungsdatenschutz.

Weitere Informationen

 

3G-Regeln für Beschäftigte (der TU Berlin)

Mit dem Inkrafttreten des

„Gesetz(es) zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“

zum 24.11.2021 ist der § 28b neu ins Infektionsschutzgesetz eingefügt worden.

Danach müssen alle Arbeitgeber*innen  ab sofort sicherstellen und nachweisen, dass ausschließlich geimpfte, genesene oder getestete Beschäftigte die Arbeitsstätte betreten.

Gleichzeitig sind alle Beschäftigten verpflichtet, einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen tagesaktuellen Testnachweis innerhalb der Arbeitsstätte mit sich zu führen, zur Kontrolle zur Verfügung zu halten oder bei ihren Arbeitgeber*innen zu hinterlegen.

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Umfang des Auskunftsersuchen von (ehemaligen) Beschäftigten

In Ihrem Jahresbericht 2019 äußert sich die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit über den Umfang des Auskunftsersuchens nach Art. 15 DSGVO von ehemaligen Beschäftigten.

„Umfang des Auskunftsersuchen von (ehemaligen) Beschäftigten“ weiterlesen

Schritt-für-Schritt-Anleitung: Dateien mit Passwort schützen

1. Office-Dokumente mit Kennwort schützen am Beispiel von Word 2016

Bei Excel, PowerPoint, usw. ist entsprechend zu verfahren.

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Personenbezogene Daten in E-Mails

Oft verliert man beim Versenden von E-Mails den Schutz von personenbezogenen Daten aus den Augen. Daher möchten wir Sie mit diesem Beitrag sensibilisieren und Ihnen aufzeigen, wie mit wenigen Schritten der Datenschutz im E-Mailverkehr beachtet werden kann und auch sollte.

Bei der Versendung von personenbezogenen Daten per E-Mail kommt es im Wesentlichen auf die folgenden Punkte an:

  1. eine sichere E-Mail-Verbindung,
  2. der Schutz des E-Mail-Inhalts,
  3. die Besonderheiten beim Arbeiten im Homeoffice ohne VPN-Tunnel/VM  und
  4. das Löschen von personenbezogenen Daten von privaten Endgeräten.

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