Mit dem Inkrafttreten des
„Gesetz(es) zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
zum 24.11.2021 ist der § 28b neu ins Infektionsschutzgesetz eingefügt worden.
Danach müssen alle Arbeitgeber*innen ab sofort sicherstellen und nachweisen, dass ausschließlich geimpfte, genesene oder getestete Beschäftigte die Arbeitsstätte betreten.
Gleichzeitig sind alle Beschäftigten verpflichtet, einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen tagesaktuellen Testnachweis innerhalb der Arbeitsstätte mit sich zu führen, zur Kontrolle zur Verfügung zu halten oder bei ihren Arbeitgeber*innen zu hinterlegen.